Häufig gestellte Fragen
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Nach §1 des Heilpraktikergesetzes ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung (Diagnose) , Heilung (Behebung der Krankheit) oder Linderung (Besserung des Zustands) von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Voraussetzung dafür ist, eine staatliche Erlaubnis zu besitzen, die erst nach erfolgreich durchlaufener Überprüfung durch den Amtsarzt vom Gesundheitsamt erteilt wird.
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Es gibt einige Erkrankungen, die vom Heilpraktiker nicht behandelt werden dürfen.
Dazu gehören z.B. bestimmte Infektionskrankheiten, die der Meldepflicht unterliegen und im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind.
Laut §24 IfSG ist die Feststellung oder Heilbehandlung einer Erkrankung aus §6 oder §34 sowie einer Infektion mit Erregern aus §7 oder einer sexuell übertragbaren Krankheit für den Heilpraktiker verboten und darf demnach nur durch einen Arzt erfolgen.
Bestimmte medizinische Gebiete wie z.B. die Zahnheilkunde und die Geburtshilfe sind für Heilpraktiker ebenfalls verboten.
Darüber hinaus unterliegt der Heilpraktiker der Sorgfaltspflicht und muss demnach einen Patienten an einen anderen Behandler überweisen, wenn er an die Grenzen seiner Erkenntnis- und Behandlungsmöglichkeiten stößt.
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Nein, es gibt bei keiner Behandlungsform eine 100% Erfolgsgarantie (egal ob naturheilkundlich oder schulmedizinisch).
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Jedes Verfahren birgt gewisse Risiken mit sich. Aus diesem Grund erfolgt bei uns vor jeder neuen Behandlung eine ausführliche Aufklärung über mögliche Risiken oder Nebenwirkungen.
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Die erforderlichen Sitzungen sind vom Behandlungsgrund und vielen Nebenfaktoren abhängig, daher lässt sich die Frage im Vorfeld schwer beantworten. Vereinbaren Sie am besten einen Termin zu einem kostenlosen Beratungsgespräch dann können wir näher darauf eingehen.
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Laut Heilpraktikergesetz dürfen wir keine Krankschreibungen ausstellen. Jedoch dürfen wir Ihnen bescheinigen, dass Sie sich für eine bestimmte Behandlungsdauer bei uns in der Praxis aufgehalten haben.
Ob Ihr Arbeitnehmer die Aufenthaltsbescheinigung akzeptiert können wir nicht versprechen.
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Nein, leider nicht.